Markenschutz  Designschutz  Patentschutz  Urheberrecht  Hinterlegung  Datenschutz  AGB  Impressum
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon: 0511.357356.0
Fax: 0511.357356.29
Mail: info@ipde.de

 

 

Anwälte   Kanzlei   IP-Recht   IT-Recht   Vertragsmuster   Recherchen   Kontakt   Standorte   Links

 

Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

> IPDE Startseite > IP-Recht > Designrecht
 
IPDE Startseite
IP-Recht
Patentrecht
Patentsprache
Know-how-Recht
Gebrauchsmuster
Designrecht
Markenrecht
IR-Markenrecht
Halbleiterschutz
Sortenschutz
Urheberrecht
Lizenzrecht
Strafrecht
Datenschutzrecht
Kanzlei
IP-Recht
Patentrecht
Know-how-Recht
Gebrauchsmuster
Designrecht
Markenrecht
Halbleiterschutz
Urheberrecht
Lizenzrecht
IT-Recht
EDV-Recht
Vertragsrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Domainrecht
Datenschutzrecht
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Kontakt
Impressum
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@ipde.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@ipde.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@ipde.de

FAQ Geschmacksmusterrecht (Designrecht)

Was ist ein Design?

Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Seit Geltung des neuen Geschmacksmusterrechts sind die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe". Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen.

Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.

Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Welche Unterschiede bestehen gegenüber einem Urheberrecht?

Ein Geschmacksmuster ist ähnlich dem Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, wohingegen es keine monopolistische Prüfbehörde in Deutschland für Urheberrechte existiert. Der Designschutz entsteht grundsätzlich durch Eintragung (europäischer Designschutz kann auch zeitlich begrenzt ohne Eintragung entstehen) und Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, der Urheberschutz von Gesetzes wegen. Gleichwohl ist für den Designer der Designschutz “leichter” zu erlangen, als Urheberrechtsschutz. Denn letzterer verlangt eine solche Schöpfungshöhe, die weit über der Neuheit/ Eigentümlichkeit als Designvoraussetzung liegt. Für den Designer empfiehlt sich daher regelmässig die Inanspruchnahme von Designschutz, der im übrigen auch parallel zu Urheberrechtsschutz bestehen kann.

Weitere wesentliche Unterschiede sind die begrenzte maximale Laufzeit des Designschutzes von - seit Änderung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2003 - insgesamt 25 Jahre sowie die Möglichkeit eine Sammelanmeldung bis zu 100 Muster oder Modelle für dieselbe Warenklasse einzutragen, also bspw.. mit einer Anmeldung 100 verschiedene Stoffmuster als Sammelanmeldung zu beantragen. Im übrigen wird bei einem unangegriffenen Design vermutet, dass Designschutz besteht, wohingegen der Urheber die Tatsachen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass er Urheber ist, Schöpfungshöhe besteht usw.

Aufgrund der Verordnung zum europäischen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, können seit 2003 mit Anmeldepriorität April 2003 Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die hinsichtlich Voraussetzung, Schutzdauer uvam zahlreiche weitere, kostengünstige Möglichkeiten bieten und europaweiten Schutz versprechen.

Wie lange wirkt ein Geschmacksmusterschutz?

Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Geschmacksmusters maximal 25 Jahre (eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 25 Jahre; benutzte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3 Jahre) lang, soweit das Gebrauchsmuster jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die drei Verlängerungsgebühren beim deutschen Patentamt beglichen werden. Trotz der Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts existiert ein deutsches, nicht eingetragenes Design nach wie vor nicht.

Welchen räumlichen Schutz bietet ein Geschmacksmuster?

Es gibt derzeit kein weltweites Gebrauchsmuster, aber ein europaweit wirkendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ein deutsches Geschmacksmuster bietet Schutz in Deutschland. Auf internationaler Ebene gewährt zudem das Haager Abkommen über die Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle Schutz.

Darf das Design vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist?)?

Während in Deutschland Erfindungen grundsätzlich zuerst angemeldet werden müssen, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht werden. existiert für Geschmacksmuster (wie für Gebrauchsmuster) eine sog. Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (ab Inkrafttreten des neuen deutschen Geschmacksmusterrechts).

Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere:in erster Linie Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.

Wie entsteht das Geschmacksmuster?

Deutsche Geschmacksmuster entstehen durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de). Im Lichte potentiell sinnvoller Sammelanmeldungen sollte dabei ein Fachmann konsultiert werden.

Wie verläuft das Geschmacksmuster-Erteilungsverfahren?

Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä.

Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Geschmacksmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Geschmacksmustertrolle.

Kann gegen ein Geschmacksmuster mit einem kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden?

Im Unterschied zum Patent- oder Markenrecht kennt das Geschmacksmusterrecht keine fristabhängige Einspruchs-/ Widerspruchsverfahren.

Im Unterschied zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt, erfolgt der erste Schritt gegen ein Geschmacksmuster durch eine kostenintensive Löschungsklage vor einem Landgericht auf Einwilligung in die Löschung.

Dort wird sodann geprüft, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen, also Neuheit und erfinderischer Schritt eingehalten wurden.

Was benötigen wir, um Ihr Design anzumelden?

In der Regel bedarf es neben einer Skizze, einer Beschreibung und ggfs. eines Anschauungsobjektes. Im Einzelfall werden weitere Details nach Absprache erforderlich, die wir im Lichte der jeweiligen Komplexität nicht allgemein angeben können.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Möbel, Stoffe, Bedarfsgegenstände, technisches Design, Verpackung usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

Besondere Links zu diesem Thema:

  

© 1998-2021 IPDE Kanzlei

 kanzlei-it-recht anwalt ip-recht it ip ip it-rechte drucken  fachaawalt ip recht it recht anwalt speichern computerrecht internetrecht datenschutzrecht rechtsanwaltzurück  softwarerecht system agb vertragsrecht Onlinerecht Anwalt Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtOnline-Anfrage

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  T:0511.357356.0 F:0511.357356.29 info@ipde.de