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Designrecht

Das Designrecht bietet einfachen, schnellen und kostengünstigen Schutz für ästhetische Produktgestaltungen. Eine klare und präzise Anmeldung mit hochwertigen Darstellungen ist entscheidend, um den Schutzbereich zu maximieren. Internationale und europäische Mechanismen wie das Haager Abkommen und die Designrverordnung erleichtern den Schutz in mehreren Ländern.

 Designrecht: Summarische Beschreibung

Das Designrecht schützt die äußere Gestaltung eines Produkts, wie Form, Farbe, Muster oder Oberflächenstruktur. Es dient dem Schutz von ästhetischen und visuellen Eigenschaften, die nicht durch andere Schutzrechte wie Patente abgedeckt sind.


1. Schutzfähigkeit eines Designs

Voraussetzungen für den Schutz:

  1. Neuheit (§ 2 Abs. 2 DesignG):
    Das Design darf vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen sein.

  2. Eigenart (§ 2 Abs. 3 DesignG):
    Das Design muss sich in einem Gesamteindruck von bereits bekannten Gestaltungen unterscheiden.

  3. Sichtbarkeit:
    Das Design muss bei der normalen Verwendung sichtbar sein.


Vom Schutz ausgeschlossen (§ 3 DesignG):

  1. Technisch bedingte Gestaltungen:
    Formen, die ausschließlich durch technische Funktionen bedingt sind.
    Beispiel: Die Zähne eines Zahnrads.

  2. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Moral:
    Designs, die anstößige oder illegale Inhalte darstellen.

  3. Grafische Symbole und Zeichen, die nicht als Design gelten:
    Z. B. Straßenverkehrszeichen oder Wappen.


2. Anmelde- und Eintragungsverfahren

2.1 Schritte des Anmeldeverfahrens

  1. Einreichung der Anmeldung:

    • Zuständige Behörde: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA).
    • Erforderliche Unterlagen:
      • Antrag auf Eintragung eines Designs.
      • Darstellungen des Designs (z. B. Fotos oder Zeichnungen).
      • Beschreibung (optional).
      • Klasseneinteilung nach Locarno-Klassifikation.
    • Kosten: 60 EUR für eine Einzeldesign-Anmeldung, 7 EUR für jede weitere Darstellung.

    Dauer: Sofortige Bestätigung der Einreichung.

  2. Formale Prüfung:

    • Das DPMA prüft die Anmeldung nur auf formale Anforderungen, nicht auf Neuheit oder Eigenart.

    Dauer: 1–2 Monate.

  3. Eintragung und Veröffentlichung:

    • Nach positiver Prüfung erfolgt die Eintragung in das Designregister.
    • Veröffentlichung im Designblatt.

    Dauer: 3–6 Monate ab Anmeldung.


2.2 Schutzdauer:

  • Maximal 25 Jahre, wobei der Schutz alle fünf Jahre verlängert werden muss (§ 27 DesignG).


3. Designverletzungsverfahren

Definition einer Verletzung:

Eine Designverletzung liegt vor, wenn ein Produkt den gleichen Gesamteindruck wie das geschützte Design vermittelt (§ 38 DesignG).

Ansprüche bei Verletzung (§§ 42–44 DesignG):

  1. Unterlassungsanspruch:
    Der Verletzer wird aufgefordert, die rechtswidrige Nutzung einzustellen.

  2. Schadensersatz:
    Der Inhaber kann den entgangenen Gewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr fordern.

  3. Herausgabe und Vernichtung:
    Produkte, die das Design verletzen, können eingezogen oder vernichtet werden.

Verfahren:

  • Klage vor einem Landgericht, das für Designrecht zuständig ist (z. B. München, Düsseldorf, Hamburg).


4. Designrecht im internationalen Bereich

4.1 Europäisches Designrecht:

  1. Geschmacksmusterverordnung (GGMV):
    Regelt Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die EU-weit gelten.

    • Eintragungsfähiges Design: Schutz durch Eintragung bei der EUIPO.
    • Nicht-eingetragenes Design: Schutz durch erstmalige Offenlegung in der EU (3 Jahre Schutzdauer).
  2. Vorteile:
    Einheitlicher Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.


4.2 Internationales Designrecht:

  1. Haager Abkommen:

    • Ermöglicht internationale Designanmeldungen bei der WIPO.
    • Schutz in bis zu 94 Vertragsstaaten durch eine Anmeldung.
  2. Vorteile:
    Einheitliche Anmeldung, geringere Kosten.


5. Beispiele für eine deutsche Designanmeldung

5.1 Aufbau der Anmeldung

  1. Angaben zum Anmelder:

    • Name und Anschrift des Anmelders.
    • Vertretung durch einen Patentanwalt (optional).
  2. Beschreibung (optional):

    • Erklärung der ästhetischen Merkmale des Designs.

    Beispiel:
    "Das Design zeichnet sich durch eine minimalistische Formgebung mit sanften Rundungen und einer matten Oberfläche aus."

  3. Klasseneinteilung:

    • Zuordnung des Designs zu einer Klasse gemäß Locarno-Klassifikation (z. B. Möbel, Schmuck).
  4. Darstellungen:

    • Hochwertige Abbildungen, Fotos oder Zeichnungen des Designs.
    • Maximal 10 Darstellungen pro Design.

    Beispiel:

    • Fotos eines neuen Stuhlmodells aus unterschiedlichen Perspektiven (Vorderansicht, Seitenansicht, Rückansicht).


5.2 Sprache und Details

  • Die Anmeldung erfolgt in deutscher Sprache.
  • Präzise technische und ästhetische Beschreibung.
  • Professionelle Darstellungen sind entscheidend, da sie den Schutzumfang definieren.

  

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