Markenschutz  Designschutz  Patentschutz  Urheberrecht  Hinterlegung  Datenschutz  AGB  Impressum
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  Leipzig  München  Stuttgart

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon: 0511.357356.0
Fax: 0511.357356.29
Mail: info@ipde.de

 

 

IP-Recht   IT-Recht   Sklavische Nachahmung/ IT-UWG   Produktpiraterie   IP-Verletzungsverfahren   KI-Recht und IP/IT   Greenwashing   Vertragsmuster   Recherchen   Anwalt IT-Recht/ IP-Recht   Anwälte   Kanzlei   Kontakt   Standorte   Links

 

Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

> IPDE Startseite > IP-Recht > Know-how-Recht
 
IPDE Startseite
IP-Recht
Patentrecht
Patentsprache
Know-how-Recht
Gebrauchsmuster
Designrecht
Markenrecht
IR-Markenrecht
Halbleiterschutz
Sortenschutz
Urheberrecht
Lizenzrecht
Strafrecht

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@ipde.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@ipde.de

 

Know-How-Recht

Das Know-How-Recht bietet Unternehmen umfassenden Schutz für vertrauliche und wirtschaftlich wertvolle Informationen. Es erfordert aktive Schutzmaßnahmen wie NDAs, Sicherheitsvorkehrungen und Sensibilisierung. Verstöße können durch gerichtliche Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung geahndet werden. Internationale Abkommen wie TRIPS gewährleisten auch über nationale Grenzen hinaus Schutz und Durchsetzbarkeit.

Know-How-Recht: Bedeutung, Entstehung, Verteidigung und Schutz

Das Know-How-Recht bezieht sich auf den Schutz von vertraulichen Informationen, die wirtschaftlichen Wert haben, aber nicht durch Patente oder andere IP-Rechte geschützt sind. Es umfasst technische, geschäftliche oder organisatorische Informationen, deren Geheimhaltung ein Wettbewerbsvorteil ist.


1. Bedeutung des Know-How-Rechts

Bedeutung:

  • Know-How ist ein zentraler Vermögenswert für Unternehmen, insbesondere in Innovations- und Technologiebereichen.
  • Es umfasst Herstellungsverfahren, technische Spezifikationen, Algorithmen, Kundendatenbanken, Marketingstrategien und mehr.
  • Anders als Patente kann Know-How dauerhaft geschützt werden, solange es geheim bleibt.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen entwickelt eine neue Methode zur Herstellung von Batterien, die 30 % kostengünstiger ist. Dieses Verfahren wird nicht patentiert, sondern als Betriebsgeheimnis geschützt.


2. Entstehung des Know-How-Schutzes

Voraussetzungen für den Schutz:

  1. Geheimhaltung:
    Die Informationen dürfen nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sein.
    Beispiel: Formeln, Herstellungsverfahren, interne Analysen.

  2. Wirtschaftlicher Wert:
    Die Informationen müssen wirtschaftlichen Nutzen bringen, weil sie geheim sind.
    Beispiel: Exklusive Lieferantenlisten oder Produktionsmethoden.

  3. Angemessene Schutzmaßnahmen:
    Das Unternehmen muss aktive Maßnahmen zur Geheimhaltung ergreifen (Art. 2 Nr. 1 EU-Richtlinie 2016/943).
    Beispiel: Zugriffsbeschränkungen, NDAs (Non-Disclosure Agreements), Sicherheitsprotokolle.

Rechtsgrundlage in Deutschland:

  • Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG):
    Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943. Schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unrechtmäßiger Erlangung, Nutzung oder Offenlegung.


3. Verteidigung und Schutz von Know-How

Maßnahmen zum Schutz:

  1. Interne Schutzmechanismen:

    • Zutrittskontrollen, IT-Sicherheit, Verschlüsselung von Daten.
    • Zugriffsbeschränkungen: Nur autorisierte Mitarbeiter haben Zugang zu sensiblen Informationen.
  2. Vertragliche Regelungen:

    • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs): Verpflichten Mitarbeiter, Partner oder Dritte zur Geheimhaltung.
    • Arbeitsverträge: Spezifische Klauseln, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch nach der Beschäftigung regeln.
    • Kooperationsverträge: Schließen die unberechtigte Weitergabe von Know-How durch Partner aus.
  3. Schulungen und Richtlinien:
    Sensibilisierung der Mitarbeiter für den Umgang mit vertraulichen Informationen.

  4. Technische Schutzmaßnahmen:
    Einsatz von Verschlüsselung, Firewalls und Zugriffskontrollsystemen.


Verteidigung bei Verletzungen:

  1. Erlangung:
    Unbefugtes Kopieren, Ausspähen oder Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen.
    Beispiel: Ein Wettbewerber hackt in die IT eines Unternehmens, um Produktionsdaten zu stehlen.

  2. Nutzung oder Offenlegung:
    Vertrauliche Informationen werden ohne Zustimmung genutzt oder veröffentlicht.
    Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter teilt geheime Rezepturen mit einem Wettbewerber.

  3. Gerichtliche Durchsetzung:

    • Unterlassungsklagen.
    • Schadensersatzforderungen.
    • Herausgabeansprüche für die widerrechtlich erlangten Informationen.


4. Ansprüche gegen Verletzer

Ansprüche nach dem GeschGehG:

  1. Unterlassung (§ 6 GeschGehG):
    Anspruch auf Einstellung der unrechtmäßigen Nutzung oder Offenlegung.

  2. Schadensersatz (§ 10 GeschGehG):

    • Ersatz von entgangenem Gewinn.
    • Ersatz von Vermögensschäden.
  3. Beseitigung (§ 8 GeschGehG):

    • Zerstörung von Kopien oder Rückgabe gestohlener Informationen.
  4. Auskunftsanspruch (§ 7 GeschGehG):
    Verpflichtung des Verletzers, über den Umfang der Nutzung oder Offenlegung Auskunft zu geben.

  5. Vernichtungsanspruch (§ 8 GeschGehG):
    Vernichtung von Produkten, die auf gestohlenem Know-How basieren.


5. Verträge zum Schutz von Know-How

Typische Verträge:

  1. Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA):

    • Verpflichtet Vertragspartner zur Geheimhaltung bestimmter Informationen.
    • Sanktionen bei Verstößen (z. B. Vertragsstrafen).
  2. Technologietransfervertrag:

    • Regelung der kontrollierten Weitergabe von technischem Wissen an Dritte.
  3. Lizenzverträge:

    • Vereinbarungen zur Nutzung von Know-How gegen Zahlung von Lizenzgebühren.
  4. Kooperationsverträge:

    • Schutz von Know-How während gemeinsamer Entwicklungsprojekte.
  5. Arbeitsverträge:

    • Klauseln zum Schutz von Know-How, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


6. Internationale Regeln zum Know-How-Schutz

Rechtsgrundlagen:

  1. TRIPS-Abkommen (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights):

    • Legt weltweite Mindeststandards für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen fest.
    • Verpflichtung zur Verfolgung unlauteren Wettbewerbs.
  2. EU-Richtlinie 2016/943:

    • Harmonisierung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in der EU.
    • Vorgaben zu angemessenen Schutzmaßnahmen und Ansprüchen bei Verletzung.
  3. Berner Ãœbereinkunft und Pariser Ãœbereinkunft:

    • Gewährleisten grenzüberschreitenden Schutz.


7. Beispiele für Know-How-Schutz

  1. Technisches Know-How:

    • Beispiel: Tesla schützt detaillierte Informationen über seine Batterietechnologie durch strenge Geheimhaltungsklauseln.
  2. Geschäftliches Know-How:

    • Beispiel: Coca-Cola bewahrt das Rezept seiner Cola als Geschäftsgeheimnis, das nur wenigen Personen bekannt ist.
  3. Software und Algorithmen:

    • Beispiel: Ein Unternehmen entwickelt einen proprietären Algorithmus für maschinelles Lernen und schützt diesen durch Zugriffsbeschränkungen und NDAs.

  

© 1998-2025 IPDE Kanzlei

 kanzlei-it-recht anwalt ip-recht it ip ip it-rechte drucken  fachaawalt ip recht it recht anwalt speichern computerrecht internetrecht datenschutzrecht rechtsanwaltzurück  softwarerecht system agb vertragsrecht Onlinerecht Anwalt Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtOnline-Anfrage

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  T:0511.357356.0 F:0511.357356.29 info@ipde.de