Schritte eines Gerichtsverfahrens für IP-VerletzungenEin Gerichtsverfahren bei einer Verletzung geistigen Eigentums (z. B. Marken-, Patent-, Design- oder Urheberrechtsverletzung) umfasst mehrere Schritte, die von der Klageeinreichung bis zur Urteilsverkündung reichen. Nachfolgend wird der typische Ablauf beschrieben:
1. Vorbereitung des Verfahrens- Sachverhaltsermittlung: Sammlung von Beweismitteln (z. B. Produktproben, Screenshots, Gutachten).
- Abmahnung: Vor der Klage wird meist eine außergerichtliche Abmahnung versandt, um die Streitigkeit ohne Gericht zu klären.
2. KlageeinreichungKlageinhalt: - Bezeichnung der Parteien (Kläger, Beklagter).
- Genaue Beschreibung der Rechtsverletzung.
- Anträge (z. B. Unterlassung, Schadensersatz).
- Begründung mit Rechtsnormen (z. B. § 14 MarkenG, § 9 PatG).
- Beweismittel (z. B. Dokumente, Zeugen).
Zuständiges Gericht: Landgerichte mit IP-Spezialkammern, je nach Schutzrechtsart.
3. Klagezustellung- Das Gericht stellt die Klage dem Beklagten zu und setzt eine Frist zur Klageerwiderung.
4. Klageerwiderung- Der Beklagte nimmt Stellung zur Klage, bestreitet ggf. die Ansprüche oder bringt eigene Gegenansprüche vor.
- Beweismittel und rechtliche Argumente werden eingebracht.
5. Gütetermin (optional)- Das Gericht kann versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
6. Beweisaufnahme- Formen der Beweise:
- Zeugenbefragung.
- Gutachten (z. B. technische oder wirtschaftliche Analysen).
- Vorführung von Produkten oder Dokumenten.
7. Mündliche Verhandlung- Parteien präsentieren ihre Argumente.
- Das Gericht prüft Beweise und hört Zeugen oder Sachverständige an.
8. Urteilsverkündung- Das Gericht entscheidet über die Ansprüche und gibt ein Urteil bekannt.
9. Rechtsmittel- Die unterlegene Partei kann Berufung (zweite Instanz) oder Revision (dritte Instanz) einlegen.
Beispielhafte Klage bei MarkenverletzungKlage wegen Markenrechtsverletzung Landgericht München I Schillerstraße 1 80336 München Klägerin: xyz GmbH, Modeweg 10, 80333 München Beklagte: abc GmbH, Nachahmerstraße 2, 81677 München Antrag- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Marke „FashionStar“ für Bekleidung zu verwenden.
- Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über Art und Umfang der Verwendung der Marke zu erteilen.
- Die Beklagte wird verurteilt, einen Schadensersatzbetrag von 50.000 EUR an die Klägerin zu zahlen.
SachverhaltDie Klägerin ist Inhaberin der beim DPMA unter der Registernummer 1234567 eingetragenen Marke „FashionStar“. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „FashionStar“ Bekleidungsstücke und verletzt dadurch die Markenrechte der Klägerin gemäß § 14 MarkenG. Begründung- Die Marke „FashionStar“ ist seit 2020 eingetragen und genießt Markenschutz für Bekleidung.
- Die Beklagte verwendet identische Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr, was die Verwechslungsgefahr erhöht.
- Die Handlungen der Beklagten verursachen einen wirtschaftlichen Schaden bei der Klägerin.
Beweis:- Ausdrucke der Beklagten-Website.
- Kaufbeleg für Produkte der Beklagten.
- Kopie der Markenurkunde.
Rechtsanwalt
Beispielhafte KlageerwiderungLandgericht München I Schillerstraße 1 80336 München Beklagte: abc GmbH, Nachahmerstraße 2, 81677 München Klägerin: xyz GmbH, Modeweg 10, 80333 München Stellungnahme zur KlageDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Erwiderung auf den Sachverhalt- Die Beklagte bestreitet, dass sie die Marke „FashionStar“ in einer Weise verwendet, die zu einer Markenrechtsverletzung führt.
- Die Bezeichnung „FashionStar“ wird lediglich als beschreibender Begriff genutzt, der keine markenmäßige Benutzung darstellt.
Rechtsgrundlagen- Eine markenmäßige Benutzung ist nicht gegeben, da die Bezeichnung „FashionStar“ beschreibend für Modeprodukte verwendet wird (§ 23 MarkenG).
- Ein Verwechslungsgefahr besteht mangels Ähnlichkeit der Zeichen und der Leistungen nicht und wird bestritten, da die Beklagte ihre Produkte ausschließlich in unterschiedlichen Kanälen und Regionen vertreibt.
Beweis:- Eigene Unterlagen zur Verwendung der Bezeichnun.
- Privatsachverständigengutachten eines Sachverständigen, der den beschreibenden Charakter bestätigt.
- hilfsweise: Sachverständigengutachten
Rechtsanwältin |