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KI und Schutzrechte

KI-Systeme bleiben juristisch Werkzeuge, während die Verantwortung und Rechte bei den menschlichen Nutzern oder Entwicklern liegen.

Rechtliche Bewertung von KI-generierten Inhalten und Schutzrechten

Die Frage, ob durch KI-generierte Inhalte Schutzrechte entstehen können, wer Schutzrechtsinhaber wird, und ob KI-Systeme selbst als Schutzrechtsinhaber auftreten können, wird in Deutschland, Europa und international unterschiedlich behandelt. Es gibt dabei sowohl technische als auch juristische Herausforderungen.


1. Überblick: KI und Schutzrechte

  • Grundsatz:
    Schutzrechte entstehen in der Regel durch menschliche schöpferische Leistungen. Da KI-Systeme keine natürlichen oder juristischen Personen sind, können sie derzeit nicht als Schutzrechtsinhaber gelten.

  • Herausforderung:
    KI-generierte Inhalte werfen Fragen zur Urheberschaft, Schutzfähigkeit und Zurechnung auf.


2. Schutzrechte im Einzelnen

2.1 Urheberrecht

Schutzfähigkeit von KI-generierten Werken

  • Deutschland (§§ 2, 69a UrhG):

    • Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus.
    • KI-generierte Inhalte (z. B. Texte, Bilder) sind nicht urheberrechtlich geschützt, da die „Persönlichkeit“ fehlt.
  • Europa:

    • Ähnliche Anforderungen wie in Deutschland.
    • Werke ohne menschlichen schöpferischen Beitrag genießen keinen Schutz.
  • International:

    • Länder wie die USA oder China erkennen urheberrechtlichen Schutz nur für menschliche Schöpfer an.

Wer ist der Schutzrechtsinhaber?

  • Rechtslage in Deutschland und Europa:
    • Derjenige, der die KI programmiert, trainiert oder nutzt, könnte Schutz genießen, wenn ein kreativer menschlicher Beitrag vorliegt.
    • Automatisch generierte Inhalte (z. B. ein Bild durch KI ohne menschliche Steuerung) sind nicht schutzfähig.

Alternativen:

  • Datenbankrechte: Möglicher Schutz für die Trainingsdaten der KI.
  • Vertragsrecht: Schutz durch vertragliche Regelungen über die Nutzung von KI-Inhalten.


2.2 Patentrecht

Schutzfähigkeit von KI-Erfindungen

  • Deutschland (§ 1 PatG):

    • Patente schützen technische Erfindungen, die durch einen Erfinder gemacht werden.
    • Eine KI kann nicht als Erfinder gelten, da sie keine juristische oder natürliche Person ist.
  • Europa (EPC - Europäisches Patentübereinkommen):

    • Gleiches Prinzip wie in Deutschland. Der Mensch ist der maßgebliche Schöpfer.
    • EPO verweigert Patente, wenn eine KI als Erfinder benannt wird.
  • International:

    • In vielen Ländern wird die Erfindung durch eine natürliche Person vorausgesetzt.
    • Ausnahme: In Südafrika wurde 2021 ein Patent erteilt, bei dem die KI „DABUS“ als Erfinder angegeben war – ein Sonderfall ohne rechtliche Präzedenz.

Wer ist der Schutzrechtsinhaber?

  • Inhaber ist derjenige, der die KI so einsetzt, dass eine patentierbare Erfindung entsteht.


2.3 Markenrecht

Schutzfähigkeit von KI-generierten Marken

  • Deutschland (§ 3 MarkenG):

    • Marken müssen unterscheidungskräftig und grafisch darstellbar sein.
    • Eine KI kann Markeninhalte generieren (z. B. Logos oder Slogans).
    • Entscheidend ist, dass eine menschliche Instanz die Marke anmeldet.
  • Europa:

    • KI-generierte Marken sind zulässig, wenn ein menschlicher Antragsteller benannt wird.
  • International:

    • Keine rechtlichen Hürden, solange die Registrierung durch eine natürliche oder juristische Person erfolgt.


2.4 Designs (Geschmacksmusterrecht)

Schutzfähigkeit von KI-generierten Designs

  • Deutschland (§ 2 DesignG):

    • Ein Design ist schutzfähig, wenn es neu und eigenartig ist.
    • KI-generierte Designs können unter menschlicher Autorenschaft eingetragen werden.
  • Europa (EUIPO):

    • Designs, die vollständig durch KI generiert wurden, sind eintragungsfähig, solange ein menschlicher Designer oder Rechteinhaber benannt wird.
  • International:

    • Unterschiedliche Ansätze; in den meisten Ländern gilt die Voraussetzung eines menschlichen Antragstellers.


2.5 Leistungsschutzrechte

Schutzfähigkeit von KI-generierten Darbietungen

  • Deutschland (§§ 70–87 UrhG):

    • Schutz besteht für Interpreten, Produzenten und andere menschliche Akteure.
    • KI-generierte Musik oder Performances können nicht von sich aus ein Leistungsschutzrecht beanspruchen.
  • Europa:

    • Gleiches Prinzip wie in Deutschland.


2.6 Halbleitertopografien

  • KI-generierte Halbleiterdesigns können eingetragen werden, aber der menschliche Entwickler muss als Rechteinhaber auftreten.


3. Internationale Perspektiven

3.1 USA

  • Das Copyright Office lehnt Schutz für KI-generierte Werke ab, wenn kein menschlicher Beitrag erkennbar ist.
  • Patente: KI kann keine „Erfinderin“ sein, was durch Präzedenzfälle wie „Thaler v. Vidal“ bestätigt wurde.


3.2 China

  • Urheberrecht: Anerkennung von KI-generierten Werken, wenn sie durch Menschen initiiert wurden.
  • Patentrecht: Erfindungen durch KI sind schutzfähig, wenn sie durch menschliche Beiträge ergänzt werden.


3.3 Südafrika und Australien

  • Südafrika: Einziges Land, das ein Patent mit einer KI als Erfinder erteilt hat.
  • Australien: Gerichtliche Auseinandersetzungen über die Anerkennung von KI als Erfinder; bisher keine abschließende Klärung.


4. Zusammenfassung und Empfehlungen

4.1 Schutzrechte können entstehen, wenn:

  1. Urheberrecht: Der menschliche Beitrag ausreichend kreativ ist.
  2. Patente: Die Erfindung durch Menschen initiiert oder kontrolliert wurde.
  3. Marken/Designs: Ein menschlicher Antragsteller benannt wird.

4.2 KI kann nicht Schutzrechtsinhaber sein:

  • Weder in Deutschland, noch in der EU oder international wird eine KI als Schutzrechtsinhaber anerkannt.
  • Rechte können nur natürlichen oder juristischen Personen zugeschrieben werden.

4.3 Bedeutung für die Praxis:

  • Unternehmen: Sollten klar regeln, wer die Rechte an KI-generierten Inhalten hält (z. B. durch Verträge mit Entwicklern oder Lizenznehmern).
  • Gesetzgeber: Diskutieren weltweit über mögliche Anpassungen der Gesetze, um KI-spezifische Regelungen einzuführen.

  

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