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F&E Kooperationsvertrag

Dieser Vertrag regelt klar die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und der Forschungseinrichtung, insbesondere hinsichtlich der Schutzrechte, die gemeinschaftlich den Unternehmen gehören. Dynamische Anpassungen und Mitwirkungspflichten sind integriert, um die Flexibilität und Effizienz der Kooperation zu gewährleisten.

Kooperationsvertrag für eine F&E-Kooperation


Zwischen

  1. [Name und Adresse des Unternehmens 1]
    (nachfolgend „Unternehmen 1“)

  2. [Name und Adresse des Unternehmens 2]
    (nachfolgend „Unternehmen 2“)

  3. [Name und Adresse der universitären Forschungseinrichtung]
    (nachfolgend „Forschungseinrichtung“)

(nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt)


Präambel

Die Parteien beabsichtigen, gemeinsam ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt (nachfolgend „F&E-Projekt“) durchzuführen. Ziel ist die Entwicklung neuer Technologien/Produkte in [Branche/Technologiebereich], wobei alle Schutzrechte gesamthänderisch den Unternehmen gehören sollen. Die Forschungseinrichtung bringt ihr wissenschaftliches Know-how ein und unterstützt die Unternehmen im Rahmen der Kooperation.


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Ziel des F&E-Projekts:
    Entwicklung von [z. B. Technologien, Produkten, Verfahren] gemäß den Spezifikationen in Anlage A.

  2. Leistungen der Parteien:
    a. Unternehmen 1: Bereitstellung von finanziellen Mitteln und technischer Infrastruktur.
    b. Unternehmen 2: Unterstützung bei der industriellen Umsetzung und Marktanalyse.
    c. Forschungseinrichtung: Wissenschaftliche Forschung, Methodik und Laborarbeit.

  3. Projektlaufzeit:
    Das F&E-Projekt beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. Verlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Parteien.


§ 2 Rechte und Pflichten der Parteien

  1. Mitwirkungspflichten:
    Jede Partei verpflichtet sich, die notwendigen Ressourcen, Fachkenntnisse und Informationen bereitzustellen, die für den Erfolg des Projekts erforderlich sind.

  2. Kooperationsausschuss:
    Die Parteien bilden einen Kooperationsausschuss, bestehend aus jeweils einem Vertreter jeder Partei. Der Ausschuss trifft Entscheidungen über Projektziele, Meilensteine und Budget.


§ 3 Schutzrechte und Nutzungsrechte

  1. Schutzrechte:
    a. Alle im Rahmen des F&E-Projekts entstehenden Schutzrechte (z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Urheberrechte) stehen den Unternehmen gemeinschaftlich im Verhältnis von 50:50 zu.
    b. Die Forschungseinrichtung tritt sämtliche Schutzrechte, die im Rahmen des Projekts entstehen, an die Unternehmen ab.

  2. Vorbestehende Schutzrechte:
    a. Schutzrechte, die eine Partei vor Beginn des Projekts besaß (sog. „Background-IP“), bleiben deren Eigentum.
    b. Nutzung von Background-IP durch die andere Partei bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.

  3. Nutzungsrechte:
    a. Die Unternehmen dürfen die entwickelten Schutzrechte weltweit, exklusiv und zeitlich unbegrenzt nutzen.
    b. Die Forschungseinrichtung erhält ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht zu Forschungs- und Lehrzwecken.

  4. Verwertungsrechte:
    Verwertungsentscheidungen treffen die Unternehmen gemeinschaftlich. Einnahmen aus der Verwertung werden nach Abzug der Kosten gleichmäßig geteilt.


§ 4 Vergütung und Finanzierung

  1. Finanzierung:
    a. Die Unternehmen tragen die Kosten des Projekts anteilig (50:50).
    b. Die Forschungseinrichtung erhält eine Vergütung in Höhe von [Betrag in EUR], zahlbar in Raten gemäß Anlage B.

  2. Zahlungsmodalitäten:
    Zahlungen erfolgen binnen [XX Tagen] nach Rechnungstellung.

  3. Fördermittel:
    Falls Fördermittel beantragt werden, sind alle Parteien verpflichtet, die dafür erforderlichen Informationen bereitzustellen.


§ 5 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Vertraulichkeit:
    Alle Parteien verpflichten sich, Informationen, die im Rahmen des Projekts ausgetauscht werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

  2. Datenschutz:
    Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen des Projekts und gemäß geltendem Datenschutzrecht verarbeitet.


§ 6 Haftung

  1. Haftungsumfang:
    Jede Partei haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

  2. Haftungsbegrenzung:
    Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf [Betrag].

  3. Haftungsausschluss:
    Keine Partei haftet für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn.


§ 7 Streitbeilegung

  1. Verhandlungen:
    Streitigkeiten werden zunächst durch den Kooperationsausschuss beigelegt.

  2. Schiedsvereinbarung:
    Kann keine Einigung erzielt werden, erfolgt die endgültige Entscheidung durch ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC).

    • Schiedsort: [Ort].
    • Sprache: [Sprache].


§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit:
    Dieser Vertrag endet automatisch mit Abschluss des Projekts, spätestens jedoch am [Datum].

  2. Kündigung:
    a. Ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.
    b. Eine außerordentliche Kündigung ist zulässig, wenn eine Partei gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt.

  3. Folgen der Kündigung:
    Alle bis dahin erzielten Schutzrechte verbleiben bei den Unternehmen in gemeinschaftlichem Eigentum.


§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen:
    Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

  2. Salvatorische Klausel:
    Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  3. Anwendbares Recht:
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Ort, Datum:

Unterschriften:


Unternehmen 1


Unternehmen 2


Forschungseinrichtung


Anlagen

  • Anlage A: Projektbeschreibung und technische Anforderungen.
  • Anlage B: Zahlungsplan und Budgetübersicht.
  • Anlage C: Vereinbarung zur Nutzung von Background-IP.

  

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