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Softwarelizenzvertrag für die Produktion und den Vertrieb einer Software

zwischen

(...)

______

______

Lizenzgeber

und

(xxx)

_____

_____

Lizenznehmer

§ 1 Augangspunkt

1.      Der Lizenzgeber hält als Inhaber und Verfügungsberechtigter das nach §§ 69 a ff. UrhG geschützte Softwarerecht. Geltungsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es schützt eine Software mit den folgenden Leistungsmerkmalen. (kurze Beschreibung, eventuell Verweis auf Anlage)

2.      Der Lizenzgeber nutzte das Softwarerecht bereits in folgendem Umfang:

(kurze Beschreibung, eventuell Verweis auf Anlage)

3.      Der Lizenzgeber möchte das Softwarerecht im Rahmen seiner Tätigkeiten als

(kurze Beschreibung, eventuell Verweis auf Anlage)    nutzen.

4.      Der Lizenznehmer ändert oder erweitert die Software nicht. Er führt keine Programmierarbeiten aus, die §§ 69 c ff. UrhG nicht zulassen.

5.      Die Vertragspartner bennenen für alle Fragen zur Vertragsdurchführung die folgenden Ansprechpartner:

Lizenzgeber:     (...), (Stellenzeichen, Anschrift, Telefon)

Lizenznehmer:  (xxx) (Stellenzeichen, Anschrift, Telefon)

§ 2 Lizenz

1.      Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die ausschließliche Lizenz für die Produktion und den Vertrieb von Softwarepaketen, die auf der Grundlage des oben beschriebenen Softwarerechts erstellt werden. Der Lizenzgeber behält insoweit kein Weiterbenutzungsrecht. Er räumt für den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich dieser Lizenz keine weiteren Lizenzen ein. Die Lizenz erstreckt sich auf sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten. Sie gilt auch für Änderungen, Erweiterungen, Fehlerbeseitigungen und andere softwaretechnische Weiterentwicklungen, die der Lizenzgeber durchführt.

2.      Das produzierte und vertriebene Softwarepaket hat den folgenden Inhalt: ein Computerprogramm auf einem Datenträger, Sicherungskopie, Begleitmaterial für den Nutzer und Installationsanweisungen. (Einzelheiten beschreiben)

3.      Vertragsgebiet ist ___________. Der Vertrieb erfolgt ausschließlich an Nutzer, bei denen der Lizenznehmer davon ausgehen kann, dass sie das Softwarepakte im Vertragsgebiet dauerhaft nutzen werden.

4.      Unterlizenzen erteilt der Lizenznehmer im Rahmen der erhaltenen Lizenz. Dabei berücksichtigt er die berechtigten Belange des Lizenzgebers. Einer vollständigen Übertragung der Lizenz auf einen Dritten stimmt der Lizenzgeber vorher schriftlich zu.

5.      Der Lizenznehmer übt die Lizenz aus. Er sichert einen Verkauf von mindestens _______ Softwarepakten in einem Zeitraum __________ zu.

6.      Der Lizenznehmer berücksichtigt bei seinen Tätigkeiten die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Insbesondere die Produktion der Softwarepakete entspricht hohen qualitativen Anforderungen.

§ 3 Lizenzgebühr

1.      Die Lizenzgebühr beträgt _____% des Nettorechnungsbetrages eines Abnehmers. Das können ein Händler oder der endgültige Nutzer sein. Der Lizenzgeber erhält eine detaillierte Abrechnung. Das Risiko von Zahlungsausfällen trägt der Lizenznehmer.

2.      Der Lizenznehmer zahlt am ______einen Betrag in Höhe von EUR _______zuzüglich 19% der Umsatzsteuer. Er verrechnet ihn mit der Lizenzgebühr, die aus dem Vertrieb später fällig wird. Dieser Betrag ist nicht rückzahlbar.

3.      Der Lizenznehmer führt über die produzieten Softwarepakete Buch. Dabei hält er alle wesentlichen Angaben, Erwerber/Händler, erzielter Preis und Zusammensetzung/Version des Softwarpaketes fest. Die Buchführung liegt den monatlichen Abrechnungen zugrunde. Der Lizenzgeber erhält einen Auszug. Die Richtigkeit von Buchführung und Abrechnung kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten von einem Steuerberater, vereidigtem Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Bei Unrichtigkeiten beziehungsweise Unvollständigkeit übernimmt der Lizenznehmer die Kosten.

4.      Der Lizeznehmer rechnet für jedes Quartal innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende ab. Zum 1. Mai, 1. August, 1. November und 1. Februar ist die Lizenzgebühr fällig. Ab dem Fälligkeitsdatum verzinst sich die Lizenzgebühr ohne weitere Mahnung um einen Verzugszinssatz, der 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegt. Höhere Zinsen berechnet der Lizenzgeber nur bei Nachweis.

§ 4 Laufzeit, Kündigung

1.      Der Vertrag hat eine Laufzeit von _______ Jahren.

2.      Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn ihn nicht einer der Vertragspartner sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahrs schriftlich, mit einem eingeschriebenen Brief kündigt.

3.      Der Lizenzgeber kann den Vertrag vor Ende der Laufzeit, drei Monate vor Ende des (Kalenderjahrs/Quartals/Monatsende), schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief kündigen, wenn der Lizeznehmer in ___(Quartalen/Monaten) hintereinander die vereinbarte Mindestmenge nicht absetzt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht dann, wenn der Lizenznehmer einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag stellt.

4.      Der Lizenznehmer kann den Vertrag vor Ende der Laufzeit drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief kündigen, wenn sich die Software trotz angemessener Werbung nicht wirtschaftlich verwerten und vermarkten lässt.

§ 5 Änderungen und Erweiterungen

1.      Änderungen und Erweiterungen jeder Art an Computerprogrammen oder anderen Bestandsteilen des Softwarepakes nimmt nur der Lizezgeber vor. Das gilt auch für die Beseitigung von Fehlern. Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer updates und neue Versionen im Rahmen der Lizenz an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sie im Rahmen der Lizenz zu nutzen und zu verwerten.

2.      Über beabsichtigte Veränderungen und Verbesserungen informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer rechtzeitig vor Fertigstellung des updates mit einem kostenlosen Probeexemplar. Der Lizenzgeber informiert sich in regelmäßigen Zeitabständen beim Lizenznehmer über die Entwicklung der Märkte, den Wandel der Anforderungen und die Erfahrungen der Nutzer des Softwarepakts. Er berücksichtigt das bei der weiteren Entwicklung.

§ 6 Gebrauchsüberlassung

1.      Der Lizenznehmer erhält alle Unterlagen und Sachen zur Durchführung dieses Vertrages. Das Eigentum sowie die Inhaberschaft an geistigen Eigentumsrechten jeder Art sowie an Know-how behält sich der Lizenzgeber vor. Jede Weitergabe an Dritte sowie jede nicht vertragsgemäße Nutzung ist nicht erlaubt.

2.      Der Lizenznehmer bekommt eine ausführliche Beschreibung der Software in ihren technischen Einzelheiten sowie Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Softwarepaket enthält als Muster für Ausgestaltung und Zusammensetzung die Bestandteile in einer Art und Weise, wie sie der Lizenzgeber am Markt anbietet. Dazu gehören neben einem Computerprogramm auf einem Datenträger ______(CD-Rom), Begleitmaterial für den Anwender sowie Installationsanweisungen. Das Computerprogramm enthält keine Programmsperre. Änderungen stimmen die Vertragspartner miteinander schriftlich ab.

3.      Zur Produktion erhält der Lizenznehmer folgende Sachen und Unterlagen: ______

4.      Für Vertrieb und Werbung erhält der Lizenznehmer die folgenden Sachen und Unterlagen: _______

5.      Bei Änderungen und Erweiterungen der lizensierten Software erhält der Lizenznehmer die erforderlichen Erläuterungen, Sachen und Unterlagen.

6.      Den Transport zahlt der Lizenzgeber.

§ 7 Werbung, Vertrieb, Kennzeichnung

1.      Bei den Werbemaßnahmen sowie bei der Wahl der Vertriebswege und Vertriebsformen wahrt der Lizenznehmer die Interessen des Lizenzgebers.

(zulässige und nicht zulässige Wege beschreiben)

2.      Der Lizenzgeber stimmt für Werbung und Vertrieb einer Verwendung seiner Firma und Warenzeichnes in folgendem Umfang zu:

(Art und Umfang genau beschreiben)

3.      Der Lizenznehmer kennzeichnet die Softwarepakete wie folgt:

(genaue Bezeichnung des Softwarepakets, Verwendung der Firma des Lizenznehmers, Stellen in Computerprogramm, Begleitunterlagen, Installationsanweisung)

4.      Einzelheiten und Änderungen stimmt der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber ab.

§ 8 Schulung

1.      Der Lizenzgeber weist vor Beginn der Produktion ______ Mitarbeiter des Lizenznehmers in die Handhabung der Software ein. Einen Schulungsaufwand im Umfang von ____ Tagen/Stunden trägt der Lizenzgeber. Darüber hinaus zahlt der Lizenznehmer______EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer pro Tag/Stunde.

2.      Für Zwecke von Vertrieb und Werbung schult der Lizenzgeber das Personal des Lizenznehmers auf dessen Anforderung in der Funktionsweise und Anwendung der EDV-Anlage. Einen Schulungsaufwand im Umfang von _____ Tagen/Stunden trägt der Lizenzgeber. Darüber hinaus zahlt der Lizenznehmer _____ EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer pro Tag/Stunde.

3.      Über Updates und neue Versionen informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer. Einen Schulungsaufwand im Umfang von _______ Tagen/Stunden trägt der Lizenzgeber. Darüber hinaus zahlt der Lizenznehmer ______ EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer pro Tag/Stunde.

4.      Der Lizenznehmer zahlt Mitarbeitern des Lizenzgebers, die ihn bei der Schulung und Einführung in die Software unterstützen, folgende Spesensätze __________________ (Übernachtung, Verpflegung, Flug und Bahn, Kilometergeld)

5.      Der Lizenzgeber stellt die erforderlichen Schulungsunterlagen in deutscher Sprache sowie die Lehrkräfte. Ort und Zeitpunkt werden noch abgestimmt. Der Lizenznehmer darf die Schulungsunterlagen bei Schulungen eigener und fremder Mitarbeiter zu Zwecken dieses Vertrages einsetzen. Der Lizenzgeber kann sich bei den Schulungsmaßnahmen sachkundiger Dritter bedienen. Darüber hinaus unterstützt er andere Personen, die der Lizenznehmer mit Schulungsmaßnahmen beauftragt.

6.      Der Lizenzgeber haftet nicht für ein bestimmtes Schulungsergebnis oder einen bestimmten Einweisungserfolg.

§ 9 Rückgabe

1.      Nach Ablauf des Lizenzvertrages geben sich die Vertragspartner alle Unterlagen und Sachen zurück, die sie im Rahmen dieses Vertrages vom Vertragspartner erhalten haben. Das gilt insoweit nicht, wie eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Der Lizenznehmer löscht sämtliche Kopien.

2.      Der Lizenznehmer führt nach Vertragsbeendigung alle Geschäfte zu Ende, die er begonnen hat. Die restlichen Softwarepakete vermarktet er zu den Bedingungen, die er mit dem Lizenzgeber dafür vereinbart.

§ 10 Schuztrechte Dritter

1.      Der Lizenzgeber geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Beeinträchtigt er dennoch die Schutzrechte Dritter, haftet der Lizenzgeber gegenüber Dritten in der Höhe unbegrenzt.

2.      Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Drittte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Lizenzgeber trägt die gesamten Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen. Der Lizenzgeber entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.

3.      Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung die Schutzrechte Dritter, hat der Lizenzgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Lizenznehmers die Wahl, ob er die Lizenz erwirbt, die Software ändert oder - eventuell teilweise - austauscht.

4.      Räumt der Lizenzgeber nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt das den Lizenznehmer zum Rücktritt. Bei Zahlungen jeder Art zum Beispiel als Schadenersatz erhält der Lizenznehmer dann einen Anteil von der Lizenzgebühr nach § 3 des Vertrages, wenn der Schädiger ihn in der Ausübung seiner Lizenz verletzte.

§ 11 Sachmängel

1.      Der Lizenzgeber haftet für die Betriebsbereitschaft der lizensierten Software. Sie muss frei von wesentlichen Sachmängeln technisch funktionieren. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die die Software bei Vertragspartnern oder Dritten unmittelbar oder mittelbar herbeiführt.

2.      Der Lizenzgeber haftet nicht dafür, dass die lizensierte Software bestimmte Leistungsergebnisse herbeiführt. Das gilt auch für die Gebrauchsfähigkeit des Softwarepakets zu dem vereinbarten oder einem anderen Zweck. Das Risiko der wirtschaftlichen Verwendbarkeit liegt beim Lizenznehmer.

3.      Der Lizenznehmer produziert in der gleichen Qualität wie der Lizenzgeber das Softwarepaket in seinen Bestandteilen Computerprogramm auf Datenträger, Begleitmaterial, Installationsanweisungen und Werbung. Der Lizenzgeber kann die Produktion bei berechtigten Annahme von Fehlern selber überprüfen oder durch Dritte überprüfen lassen. Der Lizenznehmer trägt die Kosten, wenn sich die Annahme von Fehlern in einem nicht unerheblichen Umfang bestätigt.

4.      Der Lizenznehmer informiert den Lizenzgeber über auftretende Sachmängel, wenn sie auf softwaretechnischen Fehlern oder einer fehlerhaften Bewältigung der Programmierungsaufgaben beruhen. Auf Verlangen übermittelt er unverzüglich die zur Beseitigung erforderlichen Informationen und Unterlagen.

5.      Die Software entspricht den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen (Normgeber nennen), die für den Nutzer der Software gelten. Die Software wird vom Normgeber als ordnungsgemäß anerkannt.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

1.      Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei.

2.      Der Lizenznehmer haftet für alle Angaben und Behauptungen, die er bei Vertrieb und Werbung aufstellt.

§ 13 Versicherungen

1.      Der Lizenzgeber versichert sich gegen folgende Risiken: _______

2.      Der Lizenznehmer erhält eine Kopie des Versicherungscheines.

§ 14 Wetbewerbsverbot, Geheimhaltung, Datenschutz

1.      Nach Beendigung der Lizenz nutzt der Lizenznehmer sein erworbenes Wissen der softwaretechnischen Möglichkeiten und Funktionsweisen der Software nicht aus, um Wettbewerbserzeugnisse herzustellen. Das gilt für jede unmittelbare und mittelbare Tätigkeit. Als Wettbewerberzeugnisse herzustellen. Das gilt für jede unmittelbare und mittelbare Tätigkeit. Als Wettbewerbserzeugnis gilt jede Software, die der urheberrechtlich geschützten Software enspricht oder mit ihr vergleichbar ist.

2.      Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erlangten Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den Kenntnissen die Produkt- und Geschäftspolitik sowie Vertreibszweige besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Miteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

3.      Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Lizenznehmer auf Aufforderung des Lizenzgebers die in Absatz 2 genannten Unterlagen an den Lizenzgeber zurück. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen steht dem Lizenznehmer nicht zu.

4.      Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.

5.      Eingeschaltete Dritte weisen die Vertragspartner auf diese Pflichten hin.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen

1.      Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Lizenznehmer der schriftlichen Einwilligung des Lizenzgebers.

2.      Eine Aufrechnung gegen die Forderung nach Lizenzgebühr kann der Lizenznehmer nur mit anerkannter oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

3.      Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

4.      Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

5.      Dem Vertrag ligen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Linzenznehmers zugrunde.

6.      Der Lizenzgeber hinterlegt das Computerprogramm in ener Quellversion. Er benennt dem Verwahrer den Lizenznehmer als Berechtigten. Der Lizenznehmer erhält eine Kopie des Verwahrungsvertrages.

7.      Gerichtsstand ist

 

 

  

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