Markenschutz  Designschutz  Patentschutz  Urheberrecht  Hinterlegung  Datenschutz  AGB  Impressum
Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Düsseldorf  Frankfurt  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart  Wien

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon: 0511.357356.0
Fax: 0511.357356.29
Mail: info@ipde.de

 

 

Anwälte   Kanzlei   IP-Recht   IT-Recht   Vertragsmuster   Recherchen   Kontakt   Standorte   Links

 

Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

> IPDE Startseite > IP-Recht > Patentsprache
 
IPDE Startseite
IP-Recht
Patentrecht
Patentsprache
Know-how-Recht
Gebrauchsmuster
Designrecht
Markenrecht
IR-Markenrecht
Halbleiterschutz
Sortenschutz
Urheberrecht
Lizenzrecht
Strafrecht
Datenschutzrecht
Kanzlei
IP-Recht
Patentrecht
Know-how-Recht
Gebrauchsmuster
Designrecht
Markenrecht
Halbleiterschutz
Urheberrecht
Lizenzrecht
IT-Recht
EDV-Recht
Vertragsrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Domainrecht
Datenschutzrecht
Dipl.-Ing. Michael Horak LL.M.
Kontakt
Impressum
AGB

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@ipde.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@ipde.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@ipde.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
wien@ipde.de

Die Patentanmeldung

Formaliter muss der gesamte Text jeweils 2 cm Randabstand oben und unten sowie rechts und 2,5 cm Randabstand links aufweisen. Jede Seite muss sodann innerhalb des Satzspiegels eine Seitenzahlnummerierung aufweisen. Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einseitig beschrieben einzureichen, der Zeilenabstand im gesamten Text ist 1 ½fach zu wählen, die Buchstaben müssen mindestens 0,21 cm hoch sein (typischerweise 12-Punkte-Schrift). Innerhalb des Satzspiegels ist des Weiteren eine Zeilennummerierung, typischerweise in 5er-Schritten vorzusehen.

Die Beschreibung muss die Überschrift des Patentgegenstandes tragen, also bspw. “Verfahren zur ...”. Die Beschreibung beginnt sodann typischerweise mit der Redewendung “Die Erfindung betrifft ein Verfahren ...”.

Hieran schließt sich die Schilderung des Standes der Technik an. Dies kann z. B. durch die Einleitung “bei derartigen Verfahren zur ...” bzw. falls eine Patentschrift bekannt ist, mit der Redewendung “ein derartiges Verfahren ist aus DE 4321335 bekannt”. Nach der Schilderung des Standes der Technik folgt die Kritik am Stand der Technik. Diese Kritik kann bspw. wie folgt eingeleitet werden: “Diese Verfahren zur ... weisen jedoch wesentliche Nachteile auf. So kann es bspw. vorkommen, dass ...”

Anschließend wird die Aufgabe bzw. das Problem geschildert: “Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art mit ... zu entwickeln.”

Sodann ist die Lösung der Aufgabe bspw. wie folgt anzugeben: “Diese Aufgabe wird in Verbindung mit dem Obergriff des Patentanspruchs 1 erfindungsgemäß durch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst.”

An diese Darstellung der Problemlösung schließt sich die Schilderung der Vorteile durch die Lösung des Patentanspruchs an: “Das erfindungsgemäße Verfahren weist durch ... den Vorteil auf, dass ...”

Typischerweise werden sodann für sog. Unteransprüche analoge Lösungen und weitere Vorteile mit einer Einleitung wie: “Eine vorteilhafte Ausbildung des Erfindungsgegenstandes sieht vor, dass ...” oder “gemäß einer besonderen Ausführungsform des Erfindungsgegenstandes ist ...” oder “es ist vorteilhaft, wenn ...”

Bis zu diesem Punkt liegt die sog. Beschreibungseinleitung vor, hieran schließt sich nun eine detaillierte Erläuterung, die sog. Figurenbeschreibung mit bspw. nachfolgender Redewendung an: “Weitere Einzelheiten der Erfindung werden in den Figuren anhand von schematisch dargestellten Ausführungsbeispielen beschrieben. Hierbei zeigt: Figur 1 eine schematische Darstellung des ... Figur 2 einen ... aus Figur 1.”

Sodann werden die einzelnen Figuren beschrieben. Darin heißt es dann bspw.: “In Figur 1 ist im ersten Schritt ...” bzw. “Figur 2 zeigt als Ausschnitt a aus Figur 1 den Verfahrensschritt, in dem ...”

Da in den Zeichnungen (Figuren) kein Text vorkommen darf, sondern fortlaufende arabische Ziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Bestandteile verwendet werden müssen, ist in der Beschreibung darauf zu achten, dass jedes dieser arabischen Bezugszeichen in der Beschreibung genannt wird und in der Zeichnung vorhanden ist.

Die Patentansprüche, die wiederum mit der Seitenanzahl “1” auf einem neuen Blatt beginnen, sollten aus einem Oberbegriff und aus kennzeichnenden Bestandteilen bestehen. Der Oberbegriff muss dabei das Bekannte enthalten und die Kennzeichnung das Neue, erfinderische. Der Oberbegriff wird nach der Überschrift “Patentansprüche” bspw. wie folgt zu beginnen sein: “Verfahren zur ... mit ...”, dadurch gekennzeichnet, dass ...” Nach der Redewendung “dadurch gekennzeichnet, dass” erfolgt der kennzeichnende Teil, davor das Bekannte.

Sämtliche arabischen Bezugszeichen, die in den Zeichnungen vorkommen und in der Beschreibung einem bestimmten Begriff zugeordnet sein müssen, sind, sofern der Begriff auch in den Patentansprüchen aufgeführt wird, hier in den Patentansprüchen eingeklammert ebenfalls anzugeben.

Es empfiehlt sich, insbesondere die Patentansprüche von einem Rechts- oder Patentanwalt überprüfen zu lassen bzw. von diesem erstellen zu lassen.

Die Zusammenfassung weist in der Regel keine Seitenzahlen auf, sie darf max. 150 Worte umfassen und muss die Überschrift “Zusammenfassung” tragen. Sie wird eingeleitet mit der Redewendung: “Die Erfindung betrifft ein Verfahren ...”, woran sich sodann wieder der Einleitungssatz aus der Beschreibung anschliesst und kurz die Vorteile der Erfindung geschildert werden.

  

© 1998-2021 IPDE Kanzlei

 kanzlei-it-recht anwalt ip-recht it ip ip it-rechte drucken  fachaawalt ip recht it recht anwalt speichern computerrecht internetrecht datenschutzrecht rechtsanwaltzurück  softwarerecht system agb vertragsrecht Onlinerecht Anwalt Internetrecht EDV-Recht Computerrecht Softwarerecht  Haftung Meinungsäusserung im Netz Schutz des Persönlichkeitsrechts Ehrschutz Providerverträge Providerhaftung Abmahnung und deren Abwehr  Nutzungsbedingungen für Websites Haftung von Websitebetreibern Filesharing illegaler download von Musik und Filmen Haftung für Links Haftung für Suchmaschineneinträge Datenschutz Datenrecht Datenschutzerklärungen Domainstreitigkeiten Online-Marketing-Recht Adwords-Recht ISP Internet-Service-Provider Webdesignrecht Medienrecht Webshoprecht eBay-Shop-Recht amazon-Account-Recht Jugendschutz im Internet IT-Verträge Softwareverträge Softwareüberlassung Hardwarebeschaffungsvertrag Supportvertrag  Lizenzvertrag Projektvertrag Erstellung von AGB ESCROW-Verträge Service Level Agreemente Gewährleistungsrecht Softwaremangel Hardwaremangel OpenSource Recht  IT-Vergaberecht Preisangabenrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtOnline-Anfrage

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte/ Patentanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  T:0511.357356.0 F:0511.357356.29 info@ipde.de