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Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht

Welche Tatbestände gehören typischerweise zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht?

Der Oberbegriff des Wirtschaftsstrafrechts (oder der Wirtschaftskriminalität) umfasst die bei der Anwendung des Strafrechts im Wirtschaftsleben. Der Schwerpunkt liegt auch insoweit bei den einschlägigen Tatbeständen des StGB, jedoch werden wichtige Gebiete des sogenannten Nebenstrafrechts in den Vordergrund gestellt. Dabei handelt es sich (zB um Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) über die Sanktionierung von Unternehmen, das Wettbewerbsstrafrecht, das Lebensmittelstrafrecht, das Arzneimittelstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht, das Finanzmarktstrafrecht und aus dem Abgabenstrafrecht vor allem die Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige. Die letztgenannten Sondermaterien werden üblicherweise dem Steuerstrafrecht zugeordnet und neben dem Wirtschaftsstrafrecht aufgestellt.

Eine Wirtschaftsstrafsache im rein prozessualen Sinne ist allerdings erst ein Strafverfahren, das nach § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht zugewiesen ist.

Was unterscheidet eine Wirtschaftsstrafsache von allgemeinem Strafrecht?

Im Strafrecht wird stets eine natürliche Person “verfolgt”. Dies gilt auch für das Wirtschaftsstrafrecht mit der Folge, dass der Beschuldigte Vorstand, Geschäftsführer oder leitender Angestellter eines Unternehmens ist und häufig keine Voreinträge im Bundeszentralregister bestehen. Zudem sind auf dieser Ebene die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft schon deshalb sehr unangenehm, weil die Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung, die typischerweise “initialiter” erfolgt, nicht in Betracht gezogen wurde. Ferner stellen sich die Folgen der Durchsuchung als besonders brisant dar: Das betroffene Unternehmen vermag nach einer Sicherstellung der Beweismittel oder einer Beschlagnahme nicht mehr “unbeschadet” zu handeln. Insbesondere die Beschlagnahme der EDV, also der Computer nebst Software und Datenbeständen, die Sicherstellung von Akten aktueller Geschäfte, die Arrestierung des Vermögen oder von Vermögensteile bis hin zur Festnahme aufgrund dringenden Tatverdachts stellen schon für sich genommen schwerwiegende Folgen dar. Hinzu kommt, dass Wirtschaftsstrafsachen häufig mehrere Jahre benötigen, bis alle Vorwürfe rechtskräftig geklärt werden.

Wann ist ein Verteidiger erforderlich?

So frühzeitig wie möglich sollte ein Anwalt mit der Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie beauftragt werden oder - günstigenfalls - solche Gestaltungsspielräume aufzeigen, dass keine Wirtschaftsstraftat erfolgt.

Im Prozess setzt eine effiziente Strafverteidigung die intensive und vollumfängliche Kommunikation zwischen Mandant und Verteidiger voraus, damit - vor der Verhandlung (möglichst vor der ersten potentiellen Aussage) - ein schlüssiges und tragfähiges Verteidigungskonzept erarbeitet werden kann. Sodann empfiehlt es sich grundsätzlich, dem Verteidiger und dem gemeinsam erarbeiteten Konzept zu folgen und ohne zB überstürzten Anwaltswechsel Zeit und Geduld in das Verteidigungskonzept zu investieren. So sollte zu Beginn jeder Verteidigungsstrategie die Auswahl des fachlich sinnvollen Rechtsanwaltes stehen. Denn als zweiter oder dritter Verteidiger sind die tragfähigen Alternativen zumeist schon unnötig stark eingeschränkt und die Aussenwirkung vermeidbar ungünstig. Zudem sind Wirtschaftsstrafsachen häufig nicht nur rechtlich, sondern insbesondere tatsächlich und umfänglich sehr komplex, so dass neben der Einarbeitung in die Angelegenheit, die Dokumentation derselben sowie der gesamte Prozessverlauf beachtlich sein kann.

Selbst ein verfahrensbeendender “Deal” zwischen Verteidiger, Staatsanwalt und in der Regel dem Gericht erfordert umfangreiche Detailkenntnisse.

Was können wir im Steuer- oder Wirtschaftsstrafrecht für Sie tun?

Im Steuerstrafrecht beraten und vertreten wir Unternehmen und Mitarbeiter in Steuerstrafverfahren. Dabei liegt ein Schwerpunkt in unserer präventiven Beratung Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und in Hauptverhandlungen. Im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen begleiten wir Ihre Kommunikation mit der Steuerfahndung und den sonst involvierten Behörden. Unsere Tätigkeit umfasst das Aussenwirtschafts- oder Zollrecht. Wir können etwaige Selbstanzeigen im Rahmen von drohenden oder bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren beraten, planen/koordinieren und durchführen.

Im Wirtschaftsstrafrecht (und -ordnungswidrigkeitenrecht) beraten und vertreten wir Unternehmen und Mitarbeiter zu Themen des gewerblichen Rechtsschutzes (Plagiatismus/ Raubkopiererei, auch im Bereich der Musik- und Film-/Videotitel, Werbeverstösse, Vertriebstatbestände etc.) sowie insbesondere auch im Subventionsstrafrecht, Korruptionsstrafrecht und im Insolvenzstrafrecht einschliesslich der regelmässigen Begleitstraftaten. Des weiteren begleiten wir Sie beispielsweise durch Betrugs- oder Untreuevorwürfe, auch in besonderen Situationen, wie dem Abrechnungsbetrug oder Bank- und Börsenstrafrecht. Ein weiteres Feld stellt unsere umfassende Tätigkeit im Umweltstrafrecht dar, einschliesslich daraus folgender Verwaltungs- oder Zivilprozessverfahren.

Was benötigen wir, um Ihre strafrechtliche Frage zu bearbeiten?

Im Regelfall müssen wir genau wissen, welche Handlungen oder Unterlassungen in Rede stehen. Für den Fall, dass bereits Ermittlungsergebnisse vorliegen, bräuchten wir diese Dokumente. Die weiteren Details müssen sodann im Einzelfall geklärt werden.

Bitte beachten Sie im übrigen, dass Sie in der Regel die Ermittlungen dulden müssen, jedoch keineswegs unterstützen brauchen. Typischerweise sind Aussagen oder “sachdienliche Hinweise” zu unterlassen. Statt dessen empfiehlt sich auch eine entsprechende Anweisung an die Mitarbeiter, keine Aussagen zu tätigen, auf keine Schriftwechsel hinzuweisen (die Polizei darf keine Schreiben lesen, sondern zur Themenermittlung nur überfliegen).

Als Beschuldigter steht Ihnen die Beiziehung eines Rechtsanwalt zu; zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerade in der “Anfangsphase”, also der ersten äusserlich erkennbaren Ermittlungen, gilt es, keine Grundsteine für bestimmte Verteidigungsstrategien zu legen und keine - wenn auch später “wiederrufbaren” - (Teil-) Geständnisse zu leisten.

  

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