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Urheberrecht

Was ist ein Urheberrecht oder ein “Copyright”?

Urheberrecht oder Copyright bedeutet das ausschliessliche Recht, ein literarisches, musisches, künstlerisches uvam Original “kopieren” (=copyright) zu dürfen. Voraussetzung ist i.d.R. eine persönliche geistige Schöpfung. Geschützt werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dies umfasst Ton- und Bildaufnahmen, Darbietungen eines Künstlers und bspw. Software. Hinsichtlich letzterem existieren allerdings Sonderregelungen innerhalb des Urhebergesetzes. Der Inhalt einer Domain kann ebenfalls Urheberrechtsschutz haben, wobei dieser nicht auf die html-”Software” zurückzuführen ist, sondern auf die äussere Darstellung einer Seite.

“Copyright” als Charakterisierung ist allerdings unvollständig: Der Schutz umfasst keineswegs nur die Frage der Rechtmässigkeit einer Kopie, geschützt wird auch die öffentliche Wiedergabe, Verbreitung, Übersetzung, Änderung, Aufnahme uvam - und zwar sowohl hinsichtlich des Gesamtwerkes als auch wesentlicher Teile. Des weiteren stammt “Copyright” aus dem anglo-amerikanischen Raum. Das dortige “Copyright” ist nicht in allen Einzelheiten mit dem deutschen Urheberrecht vergleichbar (insbesondere ist das sog. - in Deutschland existierende - Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar, Arbeitnehmer werden anders beurteilt ua.).

Was kann durch ein Urheberrecht geschützt sein?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen auf zahlreichen Gebieten, wie literarische, dramaturgische, musikalische, künstlerische, architektonische, filmische u.v.a. Werkformen. Umfasst sind insbesondere auch Darstellungen wissenschaftlicher Art, also Skizzen, Pläne, Karten, Zeichnungen. Eine persönliche geistige Schöpfung erfordert eine sog. Schöpfungshöhe (wohingegen im angloamerikanischen Raum - lediglich - “skill and labour” erwartet wird). Diese Frage des Vorliegens einer Schöpfungshöhe kann nicht schematisch bestimmt werden, sondern wird in Grenzfällen auch von den Gerichten häufig unterschiedlich beurteilt.

Dem Urheberrecht zugänglich ist auch Software. So genannte Leistungsschutzrechte (nicht wettbewerbsrechtliche) sind ebenfalls im Urhebergesetz geregelt und umfassen z.B. Datenbanken.

Welche Gegenstände können nicht geschützt werden?

Ideen als solche sind nicht - auch nicht urheberrechtlich - geschützt. Insoweit verbleibt der Grundsatz “die Gedanken sind frei” in jeder Hinsicht. Erst eine konkrete Ausdrucksform der Idee kann Urheberrechtsschutz erlangen: Der Autor eines Buches über die Geschichte Deutschlands mag Urheberrechtsschutz hinsichtlich dieses Buches haben. Er kann deswegen jedoch nicht die “Idee” eines Werkes über die Geschichte Deutschlands untersagen. Wer bspw. eine bestimmte Idee eines Internet-Unternehmens im Wege einer persönlichen geistigen Schöpfung realisiert, geniest Urheberrechtsschutz für die so entstandene Homepage - die Idee als solche kann gleichwohl aufgegriffen werden.

Der Urheberrechtsschutz umfasst i.d.R. nicht Titel (möglw. markenrechtl. Werktitelschutz), Namen, Slogans (streitig) und ähnlich kurze Bezeichnungen. Erfasst werden (mangels Schöpfungshöhe) ebenfalls nicht Massen-Artikel durchschnittlichen “Schaffens”.

Wie lange hält ein Urheberrechtschutz an?

Das Urheberrecht wirkt in der Regel zunächst einmal während der Lebenszeit des Urhebers und darüber hinaus 70 Jahre nach dessen Tod. Bei Miturhebern ist der Längstlebende.entscheidend.

Wie entsteht ein Urheberrecht?

In Deutschland entsteht - wie heute in vielen Staaten - der Urheberrechtsschutz automatisch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Irgendeine Eintragung oder irgendwelche amtlichen Gebühren fallen nicht an (zu Beweiszwecken ist eine Hinterlegung des Werkes i.d.R. empfehlenswert).

Sind Urheberrechte übertragbar?

Grundsätzlich sind Verwertungsrechte übertragbar. “Das Urheberrecht” kann jedoch nicht verkauft werden, da das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht stets beim Urheber verbleibt.

Das Urhebergesetz geht bei der Übertragung von Verwertungsrechten zugunsten des Urhebers davon aus, dass dieser im Zweifel nur das zur Vertragserfüllung notwendige übertragen will (Zweckübertragungstheorie).

Eine zentrale Rolle im Rahmen der Einräumung von Verwertungsrechten bilden sog. Lizenzen. Dahinter verbirgt sich eine Vielfalt rechtlicher, tatsächlicher und finanzieller Regelungen.

Der Urheber ist Eigentümer seiner “Worte”, nicht “seiner” Bücher.

Urheberschaft ist nicht mit Eigentum gleichzusetzen. Der Autor eines Buches hat hieran ein - immaterielles (intellectual) - Recht. Auch unrechtmässige Kopien “gehören” nicht dem Urheber - gleichwohl kann er deren Vernichtung erzwingen.

Welche Bedeutung hat der Copyrighthinweis?

Dieser Hinweis empfiehlt sich auf jedem dafür geeigneten urheberrechtlichen Werk, da er zu einer so genannten Beweislastumkehr führt: Nicht der Urheber des so gekennzeichneten Werkes muss beweisen, dass er der Urheber ist, sondern Dritte.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Autoren, Fotografen, Designer, Schauspieler, Modells sowie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen in allen Fragen des nationalen und internationalen Urheber- und Leistungsschutzrechts.

Dies umfasst auch die nachfolgenden Leistungen:

  • Vertragsgestaltung und -prüfung von Lizenzverträgen, Vergütungsvereinbarungen sowie  Verlags-, Editions- und Verlagsadministrationsverträgen einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern; (Künstler- und  Bandübernahmeverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge);
     
  • allgemeines Medienrecht einschließlich Verlags-, Presse-, Internet-, Musik-, Film-, Fernseh- und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen);
     
  • Management-, Agentur-, Berater- und Promotionverträge; Medienkooperations- und Merchandisingverträge
      
  • Schutz von Domain-Namen, von Marken und Unternehmenskennzeichen, Hosting, Access-, Service und Content-Providing sowie allgemeine Haftungsfragen im Internet, insbesondere die Haftung für eigene und fremde Inhalte, sowie für Links auf fremde Seiten oder eine andere Art der Vernetzung;
     
  • Software- und Datenbankrecht.(mit Mobile Commerce und MMS und Digital Rights Management, also Handhabung von DRM Systemen, technischen Schutzmaßnahmen wie Zugangskontrollsystemen und Kopierschutzsystemen insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs und anderen Datenträgern;
     
  • Verhandlungsführung für Urheber mit Produktions- und Vertriebsunternehmen;
     
  • Verhandlungsbegleitung von Produktions- und Vertriebsunternehmen gegenüber Urhebern;
     
  • Urheberrechtliche Prüfungen und Bewertungen insbesondere in den Teilbereichen Design und Kunst, sowie im Falle von Sprach-, Ton-& Bildwerken;
     
  • Rechteprüfung, -sicherung und -durchsetzung;
     
  • nationales und internationales Rechtemanagement;
     
  • Nutzungsprüfungen (Zulässigkeitsbeurteilung der Werknutzung);
     
  • gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehr.

  

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